Das Wichtigste in Kürze (TL;DR)

Noch 9 Monate. Dann ist Schluss mit „machen wir später". Seit Januar 2025 gilt sie: die Pflicht, E-Rechnungen zu empfangen. Viele Betriebe haben das irgendwie hinbekommen — oder ignoriert. Beides rächt sich jetzt.

Denn Ende 2026 läuft die Übergangsfrist für das Versenden von Papier- und PDF-Rechnungen ab — zumindest für Betriebe mit mehr als 800.000 € Jahresumsatz. Ab Januar 2027 musst du im B2B-Geschäft E-Rechnungen nicht nur empfangen, sondern auch verschicken können. Und ab 2028 gilt die Versandpflicht für alle.

Klingt weit weg? Ist es nicht. Software auswählen, Prozesse umstellen, Mitarbeiter einweisen — das braucht Vorlauf. Wer jetzt anfängt, hat es entspannt. Wer wartet, hat Stress.

Was ist überhaupt eine E-Rechnung?

Kurz und klar: Eine E-Rechnung ist nicht einfach eine PDF per E-Mail.

Eine E-Rechnung hat ein strukturiertes, maschinenlesbares Format. Das bedeutet: Ein Computer kann die Daten automatisch auslesen — Rechnungsnummer, Betrag, Steuersatz, alles. Ohne dass ein Mensch abtippen muss.

In Deutschland gibt es vor allem zwei anerkannte Formate:

Wichtig: Eine eingescannte Papierrechnung oder eine Word-Datei per E-Mail zählt nicht als E-Rechnung.

Was gilt jetzt — und was kommt noch?

Hier ist der Zeitplan, den du dir für deinen Betrieb unbedingt merken solltest:

Ab wann? Was gilt? Wen betrifft's?
Seit 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen ist Pflicht Alle Betriebe (B2B)
Bis 31.12.2026 Papierrechnungen versenden ist noch erlaubt Alle Betriebe
Ab 01.01.2027 E-Rechnungen versenden wird Pflicht Betriebe mit > 800.000 € Umsatz (Basisjahr 2026)
Ab 01.01.2028 E-Rechnungen versenden wird Pflicht Alle Betriebe restlos

Nicht betroffen von der Pflicht sind: Rechnungen an Privatkunden (B2C) — diese kannst du weiterhin auf Papier schicken. Ebenfalls ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen unter 250 € sowie Fahrausweise.

Was passiert, wenn du nichts tust?

Wer das Thema auf die lange Bank schiebt, geht drei konkrete Risiken ein, die kein Betrieb braucht:

  1. Vorsteuerabzug gefährdet: Wenn du eingehende E-Rechnungen nicht korrekt (elektronisch!) verarbeiten und archivieren kannst, riskierst du Probleme bei der Betriebsprüfung. Das kostet bares Geld.
  2. Zahlungsfristen laufen trotzdem: Wenn du eine E-Rechnung erhältst, sie aber technisch nicht öffnen kannst — die Zahlungsfrist läuft trotzdem. Skonto verfällt. Im schlimmsten Fall drohen Mahngebühren.
  3. Auftraggeber springen ab: Immer mehr Auftraggeber — besonders die öffentliche Hand und größere Generalunternehmer — verlangen zwingend E-Rechnungen. Wer die nicht liefern kann, fällt aus der Vergabe-Auswahl.

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E-Rechnung einführen: Dein 4-Wochen-Plan

Um Panik im Dezember 2026 zu vermeiden, gehst du am besten schrittweise vor. Mit diesem Plan bist du in 4 Wochen startklar:

Woche 1: Empfangen sicherstellen

Minimalversion: Du brauchst ein separates E-Mail-Postfach (z.B. rechnung@deinbetrieb.de), an das Lieferanten E-Rechnungen schicken können. Wenn du die Dateien nicht öffnen kannst: Installiere den kostenlosen ELSTER-Viewer des Finanzministeriums, um XRechnungen für Menschen lesbar zu machen.

Woche 2: Status-Quo Check mit Software & Steuerberater

Sprich mit deinem Software-Anbieter oder Steuerberater. Frag konkret: „Kann ich mit meiner aktuellen Branchensoftware ab 2027 normgerechte ZUGFeRD- oder XRechnungen erstellen und versenden?“ Falls nein, ist jetzt der Zeitpunkt, um Angebote für neue Software einzuholen (Kosten meist zwischen 30–80 €/Monat).

Woche 3: GoBD-konforme Archivierung einrichten

E-Rechnungen ausdrucken und abheften ist gesetzlich verboten. Die digitalen Originaldateien müssen 10 Jahre lang unveränderbar elektronisch aufbewahrt werden. Nutze dafür das integrierte Archiv deiner Handwerkersoftware oder richte eine strukturierte, GoBD-konforme Cloud-Ablage in Absprache mit deinem Steuerbüro ein.

Woche 4: Mitarbeiter einweisen

Weise deine Bürokraft ein. Zeige die Formate (wie sieht die XML aus, wie die PDF?), erkläre den genauen Ablauf beim Posteingang und kläre die Zuständigkeiten. Eine halbe Stunde konzentrierte Einweisung reicht für den Anfang völlig aus.

Fazit: E-Rechnung ist nervig. Aber machbar.

Die E-Rechnungspflicht ist keine Schikane — auch wenn sie sich im ersten Moment so anfühlt. Langfristig spart sie immens Zeit, weil Rechnungen automatisch vom System in die Buchhaltung übernommen werden. Kein lästiges Abtippen, weniger Zahlendreher, schnellere Zahlungseingänge.

Und Hand aufs Herz: Wenn du schon beim Rechnungswesen auf digital umstellst, lohnt sich der Blick auf den Rest des Betriebs. Angebote, Aufmaße, Dokumentation — wer hier modern aufgestellt ist, gewinnt wertvolle Arbeitszeit zurück.

Quellen: Bundesfinanzministerium (FAQ E-Rechnung), ZDH (Infoblatt E-Rechnung), Wachstumschancengesetz.

Die häufigsten Irrtümer (FAQ)

„Eine PDF per E-Mail reicht doch auch in Zukunft.“
Falsch. Eine normale PDF ist keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes, da ihr der strukturierte, maschinenlesbare Datensatz fehlt. Einzige Ausnahme ist das ZUGFeRD-Format, weil hier in der PDF-Hülle unsichtbar eine XML-Datei eingebettet ist.
„Das betrifft doch nur die großen Baufirmen.“
Falsch. Spätestens ab dem 01.01.2028 betrifft es ausnahmslos jeden Betrieb, der B2B-Rechnungen (also Rechnungen an andere Unternehmen) stellt. Das schließt auch den Einmann-Trockenbaubetrieb mit ein.
„Ich kann die E-Rechnung für den Ordner einfach ausdrucken.“
Falsch. E-Rechnungen müssen zwingend elektronisch archiviert werden. Das bloße Ausdrucken erfüllt die GoBD-Anforderungen (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern) nicht und kann bei einer Prüfung zum Verwerfen der Vorsteuer führen.
„Muss ich bei Skonto-Abzug eine neue E-Rechnung schreiben?“
Nein. Das BMF hat klargestellt: Wenn sich nur der Zahlungsbetrag ändert (z. B. durch Skonto oder vereinbarte Teilzahlungen), muss keine neue, korrigierte E-Rechnung erstellt werden. Ändert sich jedoch die Leistungsbeschreibung (z.B. falsches Aufmaß), ist eine berichtigte Rechnung fällig.